|
|
 |
 |
 |
 |
|
[ Haftungsausschluss ]
Ausbezahlung der Pensionskassengelder vor der Auswanderung - Habe ich einen Anspruch darauf?
Anfrage beantwortet von:
Mettler, René
Besteht ein Anspruch auf Auszahlung der Pensionskasse bei Auswanderung?

Anfrage vom 08.09.2006
Ich will im nächsten Jahr zusammen mit meiner Frau in die Philippinen auswandern. Deshalb möchte die Auszahlung der Pensionskasse erreichen. Ich bin 1946 geboren und habe deshalb auch heute schon Anspruch auf Auszahlung.
Die Pensionskasse weigert sich aber, mir mein Pensionskassengeld auszuzahlen, obwohl sie selbst im Reglement eine Bestimmung haben, dass bei definitiver Auswanderung das Geld auszuzahlen ist.
Gibt es im Pensionskassengesetz nicht eine Bestimmung, dass bei definitiven verlassen der Schweiz die Pensionskassengelder auf verlangen ausbezahlt werden müssen, ich also einen Anspruch auf Auszahlung der Pensionskasse vor der Auswanderung habe?

Antwort
Ohne Kenntnis der Ablehnungsgründe Ihrer Pensionskasse kann ich Ihre Frage, ob Sie einen Anspruch auf Auszahlung der Pensionskasse vor der Auswanderung haben, nur ganz allgemein beantworten.
Zu unterscheiden ist zwischen dem Kapitalbezug des Altersguthabens und dem Barbezug der Freizügigkeitsleistung.
Auszahlung der Pensionskasse vor der Auswanderung - Kapitalbezug des Altersguthabens
Aufgrund Ihrer Ausführungen gehe ich davon aus, dass Sie sich im nächsten Jahr vorzeitig pensionieren lassen wollen und statt der Altersrente den Kapitalbezug wählen möchten. Bezüglich des Anspruchs auf Auszahlung der Pensionskasse bestimmt Art. 37 des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG), dass der versicherte verlangen kann, dass ihm ein Viertel seines Altersguthabens, das für die Berechung der tatsächlich bezogenen Alterleistungen massgebend ist, ausgerichtet wird (Abs. 2).
Das Reglement der Vorsorgeeinrichtung kann bestimmen, dass der Anspruchsberechtigte mehr als einen Viertel oder gar das ganze Altersguthaben als Kapitalabfindung beziehen kann, und dafür eine bestimmte Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung durch den Anspruchsberechtigten vorsehen (Art. 37, Abs.4 BVG). Diese Frist beträgt meist drei Jahre, wie sie früher im Gesetz vorgesehen war.
Ist eine solche Frist im Reglement vorgesehen, bedeutet sie, dass der Anspruchsberechtigte die Kapitalauszahlung rechtzeitig vor seiner Pensionierung geltend machen muss, wenn er die Auszahlung der Altersleistung der Pensionskasse erreichen will. Sie berechnet sich nicht vom ordentlichen Rentenalter (65 Jahre), sondern vom reglementarischen Rücktrittsalter, meist sogar vom frühesten reglementarischen Rücktrittsalter an. Es kommt also auf die Bestimmungen im Reglement Ihrer Pensionskasse an.
Auszahlung der Pensionskasse - Barbezug der Freizügigkeitsleistung
Die von Ihnen angesprochene Bestimmung, wonach die Barauszahlung beim endgültigen Verlassen der Schweiz bezogen werden kann, beschlägt nicht den ganzen Anspruch auf Auszahlung der Pensionskasse, sondern einzig die Freizügigkeitsleistung (Art. 5 des Freizügigkeitsgesetzes, FZG). Diese wird grundsätzlich ausgerichtet, wenn der Versicherte vor Eintritt eines Vorsorgefalles aus der Pensionskasse austritt.
Auch in diesem Punkt kommt es in Ihrem Fall auf die Bestimmungen im Reglement an:
- Macht das Reglement die Ausrichtung einer Altersrente vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters (65) von der Ausübung einer entsprechenden Willenserklärung durch den Anspruchsberechtigten abhängig und unterlässt der Anspruchsberechtigte diese, hat er bei Beendigung seiner Tätigkeit Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung.
-
Fehlt eine solche Bestimmung im Reglement, entsteht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses automatisch der Anspruch auf Alterleistungen. Damit entfällt die Ausrichtung der Freizügigkeitsleistung und damit auch die Möglichkeit zur Auszahlung der Pensionskasse in Bar. Es werden lediglich die Altersrenten, oder sofern im Reglement vorgesehen und die Frist zum Kapitalbezug vom Anspruchsberechtigten eingehalten wurde, das Altersguthaben als Kapitalabfindung ausbezahlt.
Bitte beachten Sie, dass die Höhe der Freizügigkeitsleistung nicht der Höhe des Altersguthabens entsprechen muss.
|
|
 |
 |
Verwandte Begriffe |
|
 |
[
BVG,
Pensionskasse,
Versicherung
]
|
|
|  | |
|  | |
|  | |
|
|
|


|
 |